VG Köln: Auf Internet-Portal dürfen Bewertungen von Autofahrern nicht für jedermann einsehbar sein

Die Betreiberin eines Internetportals, in dem der Fahrstil von Autofahrern bewertet wird, muss dafür sorgen, dass die Bewertungen nicht mehr für alle Nutzer des Portals einsehbar sind, sondern nur noch vom jeweils Betroffenen selbst abgerufen werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit eine datenschutzrechtliche Anordnung des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten bestätigt (Urteil vom 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15).

Portal vergibt Schulnoten für Autofahrer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens

Derzeit können Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch eine Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten.

Datenschutzbeauftragter: Bewertungsergebnisse sollen nur für Betroffenen selbst einsehbar sein

Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.

VG Köln: Datenschutz überwiegt Informationsinteresse der Nutzer

Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Köln abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer beziehungsweise Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere. Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung zulasten einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

VG Köln, Urteil vom 16.02.2017 - 13 K 6093/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2017.