VG Köln: Aktionsbündnis "Köln gegen Rechts“ darf auf den Heumarkt

Die Untersagung der Kundgebung "Köln gegen Rechts“ auf dem Heumarkt am 22.04.2017 ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und dem Eilantrag gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums stattgegeben (Beschluss vom 19.04.2017, Az.: 20 L 1634/17). Die Kundgebung hatte wegen einer gleichzeitig geplanten Kundgebung des Bündnisses "Köln stellt sich quer" ausweichen sollen.

Demos gegen Parteitag der AfD

Wegen des am 22.04.2017 stattfindenden Parteitages der AfD im Hotel Maritim hatte sich in Köln ein breiter Widerstand gebildet, der unter anderem von zahlreichen Gruppierungen aus Politík, Kirche, Gewerkschaften und Gesellschaft unterstützt wird. Sowohl vom Bündnis "Köln gegen Rechts“ als auch vom beigeladenen Bündnis "Köln stellt sich quer“ wurden bei der Polizei Veranstaltungen mit Auftakt- und Schlusskundgebung auf dem Heumarkt angemeldet.

Polizei schlägt für "Köln gegen Rechts“ andere Versammlungsfläche vor

Nachdem eine zunächst erreichte Einigung zwischen den Anmeldern der beiden Versammlungen keinen Bestand hatte und Kooperationsgespräche zwischen der Polizei und den beiden Bündnissen zur gemeinsamen Nutzung des Heumarktes ergebnislos verlaufen waren, verfügte die Polizei gegenüber dem Bündnis "Köln gegen Rechts“, dass keine Kundgebung auf dem Heumarkt stattfinden dürfe. Alternativ schlug sie die Straßen Am Malzbüchel und An der Malzmühle als Versammlungsfläche vor.

Begründung: Zwei große Versammlungen in zeitlich enger Abfolge zu gefährlich

Dies begründete die Polizei damit, dass für die Versammlung von "Köln stellt sich quer“ angesichts der prognostizierten Teilnehmerzahl von 30.000 Menschen allein der Heumarkt schon platzmäßig nicht ausreiche. Es müssten noch der Alte Markt und der Roncalliplatz in Anspruch genommen werden. Zwei aufeinanderfolgende Versammlungen dieser Größe auf dem Heumarkt in zeitlich enger Abfolge seien nicht durchführbar. Auch könnten sich gegenläufige Personenströme ergeben, die in dieser Größenordnung zu Gefahren führten und daher zu vermeiden seien. Aufzüge dieser Größenordnung benötigten für einen störungsfreien Verlauf zudem eine Durchlaufzeit von bis zu 80 Minuten, so die Polizei.

Gericht: "Köln gegen Rechts" gegenüber "Köln stellt sich quer" benachteiligt

Dem gegen die Verbotsauflage gerichteten Eilantrag gab das Gericht jetzt in der Form statt, dass das Verbot von Veranstaltungen auf dem Heumarkt ausgesetzt wurde, jedoch von der Polizei für erforderlich gehaltenen Auflagen insbesondere zum zeitlichen Ablauf Folge zu leisten sei. Die Verbotsauflage stelle eine deutliche Benachteiligung von "Köln gegen Rechts“ gegenüber "Köln stellt sich quer“ dar. Auf dem Heumarkt könnten sich in Hör- und Sichtweite des Maritim etwa 10.000 Personen versammeln, auf der Alternativfläche für "Köln gegen Rechts“, bei der es sich auch nicht um einen Platz handele, aber nur rund 1.500 Personen.

Gefahren durch zeitlich gestaffelte Nutzung des Heumarkts beherrschbar

Es sei nicht erkennbar, so das VG weiter, dass etwa eine zeitlich gestaffelte Nutzung des Heumarkts – wie man sie anfangs ins Auge gefasst habe – zu nicht beherrschbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führe, zumal es sich um von der Zielsetzung her gleichgerichtete Versammlungen handele.

VG Köln, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 L 1634/17

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2017.