VG Koblenz: Keine Namensänderung in James Bond wegen familiärer Konflikte

Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene von seiner Familie beleidigt und mit Strafanzeigen überzogen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass die familiären Konflikte durch den anderen Namen beigelegt werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 09.05.2017 entschieden (Az.: 1 K 616/16).

Sachverhalt

Der Kläger beantragte bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen eine Namensänderung. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch mit einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einverstanden. Mehrere ihn behandelnde Ärzte hätten die Namensänderung befürwortet. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

VG: Namensänderung des Klägers nicht gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond wegen der familiären Probleme sei nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger geltend mache, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafanzeigen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Name stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden.

VG Koblenz, Urteil vom 09.05.2017 - 1 K 616/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2017.