Journalist sieht sich diskriminiert
Der Journalist hatte die ENF gebeten, ihn zur Berichterstattung über deren Veranstaltung in Koblenz am 21.01.2017 zuzulassen. Am 18.01.2017 suchte er beim VG Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Man habe ihn zu der Veranstaltung nicht zugelassen, andere Journalisten aber akkreditiert. Dies verletze unter Berücksichtigung der Grundrechtscharta der Europäischen Union sein Grundrecht auf Gleichbehandlung, da ihm der Zugang ausweislich eines E-Mail-Verkehrs wegen seiner bisherigen kritischen Berichterstattung untersagt werde.
VG: Begehren mangels Rechtswegzuständigkeit unzulässig
Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt. Das Begehren sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei. Bei der von der ENF-Fraktion in Brüssel getroffenen Entscheidung entfalte die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie grundsätzlich keine Wirkung. Allein der Umstand, dass das Treffen der Fraktion in Deutschland stattfinden solle, vermöge hieran nichts zu ändern. Der Antragsteller sei hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der nach Maßgabe des europäischen Rechts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu führen wäre, der in den bei ihm anhängigen Sachen auch die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes treffen könne.
Auch OVG verneint Rechtsweg zu nationaler Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die gegen die Entscheidung beim OVG Koblenz erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union zur Überprüfung von Handlungen der Fraktionen des Europaparlaments sei der Rechtsweg zu der nationalen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, betonte auch dieses.