VG Hannover: Keine Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste syrische Asylbewerber

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines 39-jährigen alleinstehenden Syrers auf Verbesserung seines Schutzstatus durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts droht unverfolgt, das heißt allein wegen des Krieges ausgereisten syrischen Asylbewerbern auch unter Einbeziehung aktueller Erkenntnisse keine politische Verfolgung (Urteil vom 08.02.2017, Az.: 2 A 3453/16, nicht rechtskräftig).

Nur subsidiärer Schutzstatus

Dem Kläger stehe deswegen kein über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts hinausgehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Denn die allgemeine, das heißt jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfe jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Eine solche Gefahr gebe vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz, dem der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits Rechnung trage.

VG folgt Linie verschiedener Oberverwaltungsgericht

Das VG Hannover folge damit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Münster, Schleswig, Koblenz und München. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

VG Hannover, Urteil vom 08.02.2017 - 2 A 3453/16

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017.