Strittiges Kunstwerk im Rahmen des Kulturfestivals aufgestellt
Das als Teil eines Kulturfestivals errichtete temporäre Kunstwerk soll an drei Linienbusse erinnern, die in Aleppo zum Schutz vor Scharfschützen aufgestellt worden waren. Die Landeshauptstadt erteilte am 02.02.2017 eine dafür beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung einer Teilfläche des Dresdner Neumarktes vor der Frauenkirche.
Antragsteller: Respektloses Verhalten gegenüber Opfern des Zweiten Weltkrieges
Dagegen hat sich am 08.02.2017 ein Dresdner Bürger mit dem nunmehr entschiedenen Antrag auf Verpflichtung der Stadt zur Beseitigung der Installation an das Gericht gewandt. Nach seiner Auffassung sei es - insbesondere auch im Gedenken an die Opfer des 13.02.1945 - unangemessen und respektlos, diese "Kunstart" vor der Dresdner Frauenkirche aufzustellen. In der allgemeinen Stimmungslage sei sie eine Provokation. Auch werde das Gedenken an die Opfer des Zweiten Weltkriegs mit der aktuellen Situation in Aleppo vermischt. Drittens werde die "Kunst" Tag und Nacht von Polizisten bewacht, wofür Steuergelder aufgewendet werden müssten.
VG verneint bereits Antragsbefugnis
Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis fehlt. Er könne nicht geltend machen, durch die von der Stadt erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung des Kunstwerks in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche das Interesse "eines (auch zufälligen) Betrachters eines Kunstwerks" schütze, "dass dieses bei ihm keinerlei anstößige Wertung erregt". Auch gebe es keinen Rechtssatz, der die Interessen eines Bürgers an einer bestimmten Verwendung staatlicher Steuereinnahmen schütze.
Antrag auch unbegründet: Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden
Darüber hinaus führte die Kammer aus, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil die nach den Regelungen des Straßenrechts erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden sei. Eine Bewertung des Kunstwerks, das der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliege, sei dabei nicht vorzunehmen.