VG Dresden: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Elternbeiträgen bei Streik in Dresdner Kindertagesstätten

Streiktage in Kindertagesstätten oder Kinderhorten führen in Dresden grundsätzlich zu keiner Rückzahlung von Elternbeiträgen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 07.12.2016 hervor. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen zugelassen (Az.: 1 K 1768/15).

Eltern begehren wegen streikbedingten Betreuungsausfalls Beitragsminderung

Die Kläger, ein Hochschullehrer und seine Frau, sind die Eltern einer Tochter, die nach der Schule einen Kinderhort der beklagten Landeshauptstadt besuchte. Hierfür erhob die Landeshauptstadt einen Kostenbeitrag von damals 66,82 Euro pro Monat, der einen Teil der tatsächlichen Betreuungskosten (bis zu 30%) abdeckt. Im März 2014 und im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedingt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt. Die Kläger begehrten von der Stadt die Verminderung ihres Elternbeitrags in dem Umfang, in dem streikbedingt keine Betreuung erfolgte. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie berief sich auf ihre Elternbeitragssatzung, die vorsieht, dass Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen.

VG: Elternbeitrag trotz streikbedingter Ausfälle nicht unverhältnismäßig

Das VG hat die Klage der Eltern jetzt abgewiesen. Für eine Rückgewähr der Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Satzungsbestimmung, wonach Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags nach dem SGB VIII oder den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts im Einzelfall sei hier nicht gegeben, weil die streikbedingten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.

VG Dresden, Urteil vom 07.12.2016 - 1 K 1768/15

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2016.