Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt
Die Kläger, zwei syrische Staatsangehörige im Alter von 20 beziehungsweise 28 Jahren, hatten ihre Heimat im September 2015 verlassen und waren nach Deutschland eingereist. Die Einberufung des Jüngeren stand nach Erreichen der Volljährigkeit innerhalb weniger Monate bevor. Der Ältere der beiden Kläger hatte wegen seines Studiums hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes einen Aufschub erhalten, der noch bis zum März 2016 galt. Auf ihren Asylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beiden den subsidiären Schutz zuerkannt; mit ihrer Klage begehrten sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
VG hält Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien für wahrscheinlich
Ihre Klagen hatten Erfolg. Denn ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine zielgerichtete politische Verfolgung, befand das VG. Der syrische Staat werde den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Wehrdienstentziehung, ihrer illegalen Ausreise aus dem Land und der Asylantragstellung eine oppositionelle Haltung zuschreiben. Angesichts der vermeintlichen oder tatsächlichen Oppositionellen in Syrien drohenden Folter bis hin zum Tod bedürfe es nur geringer Anhaltspunkte für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit, so das VG weiter.
Erforderlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Einberufung gegeben
Neben einer – als solche nicht unverhältnismäßigen – Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung müssten die Kläger laut Gericht auch mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen. Vor allem der Umstand, dass sie bei einer Rückkehr durch einen Registerabgleich unmittelbar als Wehrdientsentzieher identifiziert werden könnten, hebe sie von der Gruppe der aus sonstigen Gründen geflohenen Syrer ab. Daneben setzte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zwischen der Ausreise und Beginn der Wehrpflicht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehe. Dieser sei hier – drei beziehungsweise sechs Monate vor der bevorstehenden Einberufung – gegeben.