Schüler und Eltern klagen gegen Lehrer
Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Am 29.05.2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein. Erst am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler, der zwischenzeitlich eine andere Schule besucht, und seine Eltern wollten mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.
VG weist Klage als unzulässig ab
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es, so das VG. Denn nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen. Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort.
Kein schwerwiegender Grundrechtseingriff
Schließlich liege in dem Vorgang aber auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff, so das Gericht weiter. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge "plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar.