VG Berlin: Lehrer darf Handy eines Schülers über das Wochenende einziehen

Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät über ein Wochenende einbehalten, verletzt dies den Schüler nicht gravierend in seinen Grundrechten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Im vorliegenden Fall war die Klage auf die begehrte Feststellung aufgrund der konkreten Umstände bereits unzulässig (Urteil vom 04.04.2017, Az.: VG 3 K 797.15).

Schüler und Eltern klagen gegen Lehrer

Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Am 29.05.2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein. Erst am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler, der zwischenzeitlich eine andere Schule besucht, und seine Eltern wollten mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.

VG weist Klage als unzulässig ab

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es, so das VG. Denn nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen. Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort.

Kein schwerwiegender Grundrechtseingriff

Schließlich liege in dem Vorgang aber auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff, so das Gericht weiter. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge "plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar.

VG Berlin, Urteil vom 04.04.2017 - 3 K 797.15

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2017.