VG Berlin: Rettungsdienst kann Maßnahmen gegen verkehrsbedingte Verzögerungen vor Rettungswache verlangen

Ein Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrssituation vor der Rettungswache ansonsten zu wesentlichen Verzögerungen beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen führt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 06.02.2017, Az:. VG 11 K 339.16).

Verzögerungen von bis zu einer Minute aufgrund verkehrsbedingter Behinderungen

Die Klägerin ist eine Hilfsorganisation der Notfallrettung. Sie betreibt in Berlin-Friedenau eine Rettungswache. Dort sind unter anderem ein Notfallrettungswagen und ein Intensivtransportwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist sieben Meter breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden. Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Halteverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien.

VG Berlin verpflichtet Behörde zu Änderung der Verkehrssituation

Das VG Berlin hat die Behörde dazu verpflichtet, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern. In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen. Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Der Straßenverkehrsbehörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet. Welche Maßnahmen sie im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Zulassung der Berufung auf Antrag möglich

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

VG Berlin, Urteil vom 06.02.2017 - 11 K 339.16

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2017.