Sachverhalt
Ein auf die Durchführung von Kernbrennstoffen spezialisiertes und vom Kraftwerksbetreiber beauftragtes Unternehmen beantragte im März 2014 die Erteilung einer Genehmigung für den Transport von bestrahlten Brennelementen vom stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim. Das in Berlin ansässige Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) erteilte die Genehmigung am 16.05.2017 und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Danach darf das Unternehmen fünf derartige Transporte mittels Castor-Behältern bis November 2018 zu Lande und zu Wasser unter Einhaltung strenger Auflagen durchführen.
Betroffene Gemeinde erhielt “geschwärzte“ Unterlagen
Die an der Transportroute gelegene Gemeinde Neckarwestheim beantragte beim BfE zunächst Einsicht in die Genehmigungsunterlagen; sie erhielt daraufhin teilweise geschwärzte Unterlagen, soweit potentielle Sicherungs- beziehungsweise Schutzmaßnahmen betroffen waren. Auch das Sicherungskonzept und die Korrespondenz mit den Sicherheitsbehörden wurden aus Gründen der Geheimhaltung nicht herausgegeben. Mit einem Eilantrag begehrte die Gemeinde den einstweiligen Stopp der Transporte. Hierzu machte sie Gefahren für gemeindeeigene Einrichtungen wie ein Klärwerk, mehrere Kindergärten und eine Sporthalle geltend, deren Tragweite sie nur nach vollständiger Akteneinsicht einschätzen könne.
VG: Rechtmäßigkeit der Genehmigung derzeit offen
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zwar sei die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in der Sache im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu klären und daher offen. Die Einschätzung, ob der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Freisetzung ionisierender Strahlung nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet sei, könne nicht vorgenommen werden. Denn ohne Vorlage des auch dem Gericht aus Geheimhaltungsgründen nicht zugänglich gemachten Sicherheitskonzepts sei dies nicht möglich.
Eilentscheidung konnte ohne “in-camera-Verfahren“ ergehen
Ausnahmsweise könne das Gericht aber im Eilverfahren entscheiden, ohne das für diese Konstellation vorgesehene “in-camera-Verfahren“ zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage durchzuführen. Denn die Entscheidung würde ansonsten erheblich verzögert, und im Übrigen verursachten die Transporte nicht mit Sicherheit nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteile für die Antragstellerin. Vielmehr gehe es ausschließlich um die Frage, ob eine Risikoerhöhung im Bereich der Vorsorgemaßnahmen bestehe.
Überwiegendes öffentliches Interesse an zeitnahem Rückbau des Kernkraftwerkes
Bei dieser Sachlage könne nur eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden, die für die Vollziehung der Transportgenehmigung spreche. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerkes Obrigheim, der ansonsten verzögert werde. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragstellerin, die als Gemeinde lediglich eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie rügen könne, zumutbar, den Vollzug der Genehmigung vorläufig hinzunehmen.