VG Berlin: "Die Partei" muss nach "Geldverkauf" keine staatliche Parteienfinanzierung zurückzahlen

"Die Partei" hat entgegen der Annahme der Bundestagsverwaltung für das Jahr 2014 keine unrichtigen Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht gemacht. Sie muss daher weder Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung zurückzahlen noch eine Strafzahlung leisten. Umstritten war, in welcher Höhe ein durchgeführter Verkauf von Geld zu Einnahmen geführt hatte. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 21.09.2017 entschieden. (Az.: VG 2 K 413.16).

Streit um Einnahmebegriff des Parteiengesetzes

"Die Partei" wendet sich gegen einen Bescheid der Bundestagsverwaltung, mit dem sie wegen Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichts 2014 unter anderem zu einer Zahlung in Höhe von 383.750 Euro verpflichtet worden ist. Nach Auffassung der Bundestagsverwaltung ist dieser Rechenschaftsbericht deshalb unrichtig, weil "Die Partei" bei den "Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen" den Betrag von 204.225,01 Euro ausweist, obwohl lediglich der Betrag von 12.350 Euro zutreffend sei. Der zwischen den Beteiligten streitige Differenzbetrag von 191.875 Euro fällt nach Auffassung der Bundestagsverwaltung nicht unter den Einnahmebegriff des Parteiengesetzes in der damaligen Fassung, da er auf dem bloßen Austausch von Geld beruhe. "Die Partei" hatte interessierten Personen im Jahr 2014 angeboten, gegen Überweisung von 25, 55 oder 105 Euro einen 20-, 50- oder 100-Eurogeldschein sowie zwei Postkarten mit Motiven der Partei zu erhalten. Nach dem Parteiengesetz darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe ihrer Einnahmen nicht überschreiten (sogenannte relative Obergrenze).

Neuregelung sieht nur Berücksichtigung des positiven Saldos vor

Das VG gab der Klage jetzt statt. Unter Zugrundelegung der seinerzeit geltenden Vorschriften des Parteiengesetzes handele es sich bei den der Klägerin aus dem Geldgeschäft zugeflossenen Beträgen um Einnahmen. Darunter sei jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zu verstehen. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff sei weiter als der von der Beklagten zugrunde gelegte handelsrechtliche Ertragsbegriff. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot und der historischen Entwicklung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs. Die Einnahmen habe die Klägerin auch aus einer Unternehmenstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber habe das Parteiengesetz zur Vermeidung von Missbrauch zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass bei der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung Einnahmen der Parteien aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden.

Berufung und Sprungrevision zugelassen

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

VG Berlin, Urteil vom 21.09.2017 - 2 K 413.16

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2017.