VG Aachen bestätigt Rückforderung von Blindengeld

Leistungen der Pflegeversicherung werden teilweise auf den Blindengeldanspruch angerechnet. Deshalb müssen diese Leistungen dem für die Auszahlung des Blindengelds zuständigen Landschaftsverband Rheinland mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, ist eine Rückforderung übergezahlten Blindengeldes rechtens, entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 2 K 6327/17).

Leistungen der Pflegeversicherung neben Blindengeld erhalten

Die im Jahr 1928 geborene Klägerin beantragte im Oktober 2007 die Gewährung von Blindengeld. Der Landschaftsverband Rheinland wies die Klägerin bei Antragstellung und wiederholt auch in den Folgejahren darauf hin, dass Leistungen der Pflegeversicherung auf den Blindengeldanspruch zum Teil angerechnet würden und sie den Bezug solcher Leistungen demensprechend mitteilen müsse. Nach Bewilligung des Blindengeldes ab Oktober 2007 stellte sich im Jahr 2016 heraus, dass die Klägerin seit Oktober 2008 Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. Der Verband forderte daraufhin zu viel gezahltes Blindengeld in Höhe von rund 13.000 Euro zurück. Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg.

Grobe Pflichtverletzung der Klägerin

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides seien erfüllt, so das VG. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hatten, sei durch Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung seit Oktober 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten. Ihrer Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung sei die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihre Sehbehinderung stehe dieser Bewertung nicht entgegen, stellte das Gericht klar.

Mitteilungspflicht wurde grob fahrlässig missachtet

Ihr sei bekannt gewesen, dass der Bezug von Pflegeleistungen Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes habe und dementsprechend dem Landschaftsverband mitzuteilen gewesen sei, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Nachdem ihr Pflegeleistungen ab dem 01.10.2008, das heißt elf Monate nach Bewilligung des Blindengeldes, bewilligt worden waren und sie nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2009, erneut auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser Sachverhalt dem Landschaftsverband mitzuteilen sei. Als grob fahrlässig wäre es unabhängig hiervon auch anzusehen, wenn die Klägerin sich nicht darum gekümmert hätte, wie sie trotz ihrer Sehbehinderung Kenntnis von dem Inhalt behördlicher Schreiben erhalten könnte, um den ihr bekannten Obliegenheiten gegenüber den Sozialleistungsträgern nachkommen zu können.

Kein Absehen von Rückforderung

Von einem atypischen Fall, in dem ausnahmsweise von der Rückforderung abgesehen werden könne, war hier laut Gericht auch nicht auszugehen. Schlechte Einkommensverhältnisse seien in Zusammenhang mit einem Sozialleistungsverhältnis keine ganz ungewöhnlichen Umstände und begründeten keinen atypischen Fall, so das Gericht.

VG Aachen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 K 6327/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.