Verbraucherzentrale: BGH-Urteile greifen bei in Geldanlage liegendem Vertragszweck nicht
Denn der BGH beziehe sich in seiner Pressemitteilung zu den aktuellen Urteilen auf den Vertragszweck, nämlich die Erbringung von Ansparleistungen, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Wenn Verbrauchern Bausparverträge aber explizit als Geldanlage verkauft worden seien und diese das belegen könnten, zum Beispiel durch Werbeprospekte, könnte der Vertragszweck nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Geldanlage sein. Ergo wären die aktuellen Urteile nicht anzuwenden, so Sylvia Schönke, Expertin für Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Für eine endgültige Einschätzung müssten allerdings noch die Urteilsbegründungen abgewartet werden.
Kündigung setzt Zuteilungsreife von mindestens zehn Jahren voraus
Schönke hebt zudem hervor, dass das aktuelle Urteil nur solche Verträge betrifft, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. Wer von seiner Bausparkasse eine Kündigung erhalte, obwohl der Vertrag noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, solle der Kündigung daher auf jeden Fall widersprechen.