LG Stuttgart: Media Markt darf Kunden keinen Gutscheinkauf aufdrängen

Der Media Markt darf seinen Kunden an der Kasse nicht ungefragt einen Gutscheincode auf die Rechnung dazubuchen – und zwar auch dann nicht, wenn dieser den Kunden nur einen Cent kostet. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilt, die in dem Verfahren Klägerin war (Az.: 38 O 67/16 KfH).

Gutscheincode an Kasse ungefragt dazu gebucht

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Verbraucher bei einer Media-Markt-Filiale einen mit 21,99 Euro ausgezeichneten Zusatzakku erstehen. An der Kasse wurden ihm jedoch 22 Euro berechnet. Da er den Betrieb nicht aufhalten wollte, zahlte er den aufgerundeten Kaufpreis. Auf der Rückseite seines Kassenbons fand er sodann den Grund für den zusätzlich berechneten Cent: Media Markt TV-Hifi Elektro GmbH Sindelfingen hatte ihm für diesen Betrag einen "JUKE Promotion Code" dazu gebucht. Mit diesem konnten Verbraucher die kostenlose Testphase einer Musikflatrate um drei Monate verlängern. Der Markt verlangte diesen Cent, ohne Verbraucher vorab zu fragen, ob sie den Gutscheincode überhaupt möchten. Der Kunde beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale

Verbraucherzentrale: Kein Vertrag über Gutscheinkauf zustande gekommen

"Auch, wenn es nur um einen Cent geht: Es darf nicht sein, dass ein Geschäft an der Kasse Beträge einfach einbucht, einfordert und so behauptet, dass ein Vertrag abgeschlossen wäre, ohne dass Verbraucher überhaupt zugestimmt haben", sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssten Käufer und Verkäufer sich über den Vertragsinhalt einig sein. Im vorliegenden Fall habe der Kunde aber zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, den Gutschein zu kaufen. Er habe an der Kasse zunächst überhaupt nicht gewusst, was er da bezahlt, so Richter weiter. Die Verbraucherzentrale habe Media Markt abgemahnt. "Das Verhalten des Marktes ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverschämt", betont Richter. In der Schlage stehend, könnten Kunden sich kaum wehren, wenn die Forderung schon auf dem Kassenbon verbucht ist. Da Media Markt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe abgeben wollen, habe die Verbraucherzentrale vor dem LG Stuttgart geklagt. Das Gericht habe dem Unternehmen in einem Versäumnisurteil derartige Geschäftsmethoden untersagt.

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2017.