Unternehmensjuristen begrüßen "kleine BRAO-Reform": Versorgungslücke geschlossen

Nach einigen Vertagungen wurde die "kleine BRAO-Reform" am 23.03.2017 spätabends vom Bundestag beschlossen. Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) begrüßt in einer Mitteilung die Verabschiedung des Gesetzes, da es das Problem von Versorgungslücken bei langen Zulassungsverfahren, das insbesondere für Syndikusanwälte bestehe, aufgreifte. Hier werde durch die Neuregelung rückwirkend eine Mitgliedschaft ab dem Tag des Zulassungsantrags ermöglicht.

Kontinuierliche Rentenbiographien dank Rückwirkung

Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe greife insbesondere das für Syndikusrechtsanwälte drängende Problem der Versorgungslücken bei langen Zulassungsverfahren auf. Hier habe der Gesetzgeber nach Erlass des Syndikusrechtsanwaltsgesetzes zum 01.01.2016 zügig nachgebessert. Der Gesetzgeber habe in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie eine entsprechende Änderung eingebracht, welche eine rückwirkende Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt seines Zulassungsantrages – frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Syndikusrechtsanwaltstätigkeit - vorgesehen habe.

Briefwahl ermöglicht, Fortbildungspflicht gestrichen

Weitere Verbesserungen der BRAO seien unter anderem durch die Einführung der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl der Mitglieder des Rechtsanwaltskammervorstands ab dem 01.07.2018 erfolgt, berichtete der BUJ weiter. Dies führe zu einer breiteren demokratischen Legitimierung der Kammervorstände. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene allgemeine Fortbildungsverpflichtung, die verpflichtenden Kenntnisse des Berufsrechts bei neuzugelassene Rechtsanwälte sowie die Bußgeldbewährung bei Berufsrechtsverstößen seien hingegen gestrichen worden. Schließlich sei die Änderung des Zeugnisverweigerungsrechts zu Recht, wie der BUJ meint, in den Gesetzesentwurf zum Non-legal Outsourcing (Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen Änderung des § 203 StGB u.a.) verschoben worden.

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017.