SG Koblenz: Rosenmontag kein Grund für Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Ein Versicherter kann sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen und es ihm deswegen nicht möglich war, seine Arbeitsunfähigkeit nahtlos zu belegen. Das hat das Sozialgericht Koblenz mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 10.04.2017 entschieden (Az.: S 11 KR 128/17 ER).

Attestierung erfolgte erst am Dienstag

Der im Landkreis Neuwied lebende Mann hatte von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, die am Freitag endete. Nach den geltenden Vorschriften im Krankenversicherungsrecht hätte es deshalb genügt, wenn sich der Versicherte am darauffolgenden Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte ausstellen lassen (§ 46 Satz 2 SGB V). Eine erneute Attestierung erfolgte aber erst am Dienstag.

SG: Rosenmontag kein Feiertag

Den Einwand des Mannes, es habe sich um Rosenmontag gehandelt und die Praxis seines Arztes sei deshalb geschlossen gewesen, konnte das Gericht eigenen Angaben zufolge nicht berücksichtigen. Zwar blieben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Dies müsse der Versicherte berücksichtigen und sich entsprechend kümmern.

Vertretungsarzt oder Krankenhaus aufzusuchen

Der Mann hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Dass ein mögliches Fehlverhalten des behandelnden Arztes dabei nicht der Krankenkasse zuzurechnen ist, habe das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden. Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten will. Das SG habe deshalb entschieden, dass der Krankengeldanspruch des Mannes mit der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag endet.

SG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017 - S 11 KR 128/17 ER

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2017.