SG Koblenz: Hartz-IV-Empfänger muss wegen Falschangaben 75.000 Euro zurückzahlen

Weil das von ihm selbstgenutzte Eigenheim mehr Wohnfläche aufwies als von ihm angegeben, muss ein Hartz-IV-Empfänger dem Jobcenter rund 75.000 Euro zurückzahlen. Der Immobilieneigentümer habe infolge der Falschangabe über Jahre hinweg zu Unrecht Hartz-IV-Leistungen erhalten, so das Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 27.04.2017, Az.: S 14 AS 656/15).

Zu großes Eigenheim schließt Hartz-IV-Bezug aus

Der alleinstehende Rheinland-Pfälzer ist Eigentümer einer Immobilie, die er überwiegend selbst bewohnt, die zu einem kleinen Teil aber auch vermietet ist. Zwar ist ein selbstgenutztes Eigenheim an sich beim Hartz-IV-Bezug vor einer Verwertung geschützt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist. Alleinstehenden wird dabei im Regelfall eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern zugebilligt.

Jobcenter fordert wegen Falschangabe der Wohnfläche Leistungen zurück

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Mann gegenüber dem Jobcenter jahrelang behauptet, sein Eigenheim habe lediglich eine Wohnfläche von unter 100 Quadratmetern, woraufhin das Jobcenter dieses als geschützt ansah und ihm Leistungen bewilligte. Nach Jahren stellte sich aber heraus, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich rund 130 Quadratmeter beträgt. Das Jobcenter forderte daraufhin die geforderten Leistungen zurück.

SG bestätigt Rückforderung – Vertrauen nicht schutzwürdig

Das SG Koblenz bestätigte die Rückforderung. Der Leistungsempfänger habe durch seine falschen Angaben die ihm nicht zustehenden Leistungen erst bewirkt. Deshalb sei sein Vertrauen in den Bestand der getroffenen Entscheidungen nicht schutzwürdig.

SG Koblenz, Urteil vom 27.04.2017 - S 14 AS 656/15

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2017.