SG Heilbronn widerspricht BSG: Keine Sozialleistungen für Ausländer bei Aufenthalt nur zur Arbeitsuche

Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sind von "Hartz IV" und Sozialhilfe ausgeschlossen. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.02.2017 entschieden. Es stellt sich damit gegen die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Klage eines italienischen Ehepaares auf Verlängerung von Sozialleistungen bleibt damit zunächst erfolglos (Az.: S 15 AS 2208/14).

Jobcenter verlängerte SGB II-Leistungen nicht

Geklagt hatte ein italienisches Ehepaar. Der 1971 geborene Mann lebte und arbeitete nach eigenem Vortrag in Deutschland bereits von 2001 bis zu seiner Rückkehr nach Italien im Jahr 2006. Im April 2013 reiste er wieder nach Deutschland ein und war bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber für ein Dreivierteljahr (bis Januar 2014) als Reinigungskraft beschäftigt. Seine 1977 geborene Frau reiste im September 2013 erstmals nach Deutschland ein und blieb zunächst arbeitslos. Das Jobcenter der Stadt Heilbronn bewilligte dem Ehepaar daraufhin SGB II-Leistungen von Dezember 2013 bis Juli 2014, lehnte es aber aufgrund des erst kurzen Aufenthalts beziehungsweise der Beschäftigungszeit in Deutschland von zuletzt lediglich einem Dreivierteljahr ab, darüberhinausgehend Leistungen zu gewähren.

Weniger als ein Jahr beschäftigt

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos: Da der Mann nach seiner Wiedereinreise weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen sei, habe anschließend sein Arbeitnehmerstatus für die Dauer von maximal sechs Monaten aufrechterhalten bleiben und ein etwaiger Anspruch auf "Hartz IV" auch nur in diesem Zeitraum bestehen können. Aus dem früheren Aufenthalt in Deutschland von 2001 bis 2006 könne kein Arbeitnehmerstatus mehr abgeleitet werden. Denn bis zur Wiedereinreise im April 2013 seien deutlich mehr als zwei Jahre vergangen und ein etwaiges Daueraufenthaltsrecht in Deutschland sei bereits verloren gewesen, betonte das Gericht.

Gericht verweist auf gesetzliche Neuregelung

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger (die Stadt Heilbronn). Denn abweichend von der derzeitigen BSG-Rechtsprechung scheitere ein Anspruch der Kläger an der Ausschlussregelung des § 21 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, grundsätzlich keine Sozialhilfe. Der Gesetzgeber habe gerade für den Personenkreis, der – wie hier die Kläger – unter den Ausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II falle, keinen Leistungsanspruch auf Sozialhilfe gewollt. So habe er kürzlich auch in einer Gesetzesänderung klargestellt, dass Personen, welche sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, sowohl von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") als auch nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ausgeschlossen seien.

SG Heilbronn, Urteil vom 22.02.2017 - S 15 AS 2208/14

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017.