SG Düsseldorf: Keine Versorgungsverbesserung durch tiergestützte Psychotherapie

Eine tiergestützte Psychotherapie bringt keine Versorgungsverbesserung. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus Viersen auf Genehmigung einer Zweigpraxis mit Tieren abgewiesen. Es bestätigte damit die Rechtsauffassung der kassenärztlichen Vereinigung (Urteil vom 18.01.2017 , Az.: S 2 KA 328/15, rechtskräftig).

Kassenärztliche Vereinigung: Versorgungsbedarf gedeckt

Die Klägerin hatte einen Vertragspsychotherapeutensitz in Viersen und beantragte die Genehmigung einer Zweigpraxis in rund 10 km Entfernung. Die Zweigpraxis sollte eine tiergestützte Intervention unter anderem mit Eseln, Kaninchen und Katzen anbieten, um so einen Zugang zu den Kindern und Jugendlichen zu erreichen. Die beklagte kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag ab. Der Versorgungsbedarf im Planungsbereich Viersen sei gedeckt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass es auf den Versorgungsbedarf nicht ankomme, da die Versorgung der Versicherten durch die geplante Zweigpraxis qualitativ verbessert werde.

SG sieht keine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation durch tiergestützte Intervention

Die Zweite Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Therapeutin nicht und entschied, dass die tiergestützte Intervention keine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation darstelle. Es treffe zwar zu, dass die Beziehung zwischen Therapeut und Patient für das Gelingen einer Psychotherapie besonders wichtig sei. Gerade bei Kindern und Jugendlichen brauche es oft einige Zeit, um Vertrauen zu fassen und über Schwierigkeiten zu sprechen. Während bei Erwachsenen der Beziehungsaufbau überwiegend in Form von Gesprächen ablaufe, sei dies oft nicht der richtige Weg, um einen Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu erhalten.

SG: Zugang zu Kindern durch Tiere nur ein möglicher Weg

Vielfach würden Therapeuten an dieser Stelle mit symbolischen und spielerischen Therapieelementen arbeiten, die die Sinne der Kinder ansprächen, so das Gericht weiter. Auch der Umgang mit Tieren könne den Zugang erleichtern. Jeder Patient und jede Therapiesituation sei jedoch individuell, betonte die Kammer. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine bestimmte spielerische oder symbolische Zugangseröffnung als Teil der Untersuchungs- und Behandlungsweise qualitativ besser sei als eine andere. Nichts anderes gelte für eine Zugangseröffnung durch Tiere, befand das Gericht abschließend.

SG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2017 - S 2 KA 328/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2017.