SG Dortmund: Auch "schwieriger" Langzeitarbeitsloser hat Anspruch auf Urlaub

Ein Jobcenter muss die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit eines Langzeitarbeitslosen erteilen, soweit hierdurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens des Arbeitslosen hat bei dieser Entscheidung zu unterbleiben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines seit 2005 im Leistungsbezug des Jobcenters Märkischer Kreis stehenden arbeitslosen Familienvaters entschieden (Urteil vom 16.12.2016, Az.: S 19 AS 3947/16).

Jobcenter verweigerte Zustimmung zu Urlaub wegen nicht konformen Verhaltens

Das Jobcenter war der Auffassung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.

SG: Versagung wegen nicht konformen Verhaltens sachfremd

Die hiergegen bei dem SG Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte das Jobcenter, das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzuzahlen. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Es sei sachfremd, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu bezwecken.

Einzelne noch offene Bewerbungen dürfen Urlaub nicht entgegengehalten werden

Vielmehr komme es allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Dies sei nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen. Hier sei der Arbeitslose aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Arbeitslosen ins Leere zu laufen, wenn das Jobcenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.

SG Dortmund, Urteil vom 16.12.2016 - S 19 AS 3947/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2017.