Diese Regelsätze gelten ab 01.01.2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern):
Alleinstehend/Alleinerziehend: 409 Euro (+ 5 Euro) in Regelbedarfsstufe 1; nicht-erwerbsfähige Erwachsene/Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften): 409 Euro (+ 5 Euro) in Regelbedarfsstufe 1; Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 368 Euro (+ 4 Euro) in Regelbedarfsstufe 2; Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019): 327 Euro (+ 3 Euro) in Regelbedarfsstufe 3; nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 327 Euro (+ 3 Euro) in Regelbedarfsstufe 3; Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: 311 Euro (+ 5 Euro) in Regelbedarfsstufe 4; Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (+ 21 Euro) in Regelbedarfsstufe 5; Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: 236 Euro (unverändert) in Regelbedarfsstufe 6
Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
Künftig erhielten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung, berichtet die Bundesregierung weiter. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehörten sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch könnten Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben. Dies sei eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung. Neu sei, das Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90%) statt Regelbedarfsstufe 3 (80%) erhalten. Dies sei durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich geworden.
Aufwendungen für Altersvorsorge als Bedarf berücksichtigt
Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse könnten als Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gelte nicht für Aufwendungen, die vom Einkommen abgesetzt werden können.
Nach vier Wochen Ausland werden Leistungen gestrichen
Leistungsempfänger von Sozialleistungen könnten sich bis zu vier Wochen im Ausland aufhalten. Nach vier Wochen würden die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr gestrichen. Dies solle verhindern, dass Leistungsempfänger dauerhaft im Ausland leben und somit dem heimischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Leistungen für Asylbewerber sinken
Die Leistungen für Asylbewerber werden nach der Mitteilung der Bundesregierung 2017 ebenfalls angepasst: Alleinstehende Asylbewerber sollen statt 354 Euro nur noch 332 Euro erhalten. Grund sei die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft würden diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt. Ein Ehrenamt könne beim Spracherwerb und beim Aufbau persönlicher Kontakte helfen. Daher sei im Asylbewerberleistungsgesetz eine Freibetragsregelung aufgenommen worden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit könne demnach mit bis zu 200 Euro vergütet werden.
Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Grundlage für die Neuberechnung der Regelsätze sei die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die Höhe der Regelsätze richte sich nach den Lebensverhältnissen der einkommensschwächsten Haushalte in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für Familienhaushalte würden dabei die Konsumausgaben der unteren 20 Prozent der Haushalte herangezogen, bei Alleinstehenden seien es die unteren 15 Prozent.