OVG Schleswig: Landesjagdzeitenverordnung hat Bestand

Die Landesjagdzeitenverordnung von Schleswig-Holstein ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig entschieden und 13 Normenkontrollanträge von Jägern, die gegen die Festlegung von Jagdzeiten in der Landesjagdzeitenverordnung geklagt hatten, abgelehnt. Der Verordnungsgeber habe sich innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das Landesjagdgesetz eröffnet, bewegt, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteile vom 22.05.2017, Az.: 4 KN 2/15, 4 KN 3/15, 4 KN 4/15, 4 KN 5/15, 4 KN 6/15, 4 KN 7/15, 4 KN 8/15, 4 KN 9/15, 4 KN 10/15, 4 KN 11/15, 4 KN 12/15, 4 KN 13/15 und 4 KN 14/15).

Jäger sehen Wildschadensvorsorge in Gefahr

Die Jäger hatten in ihren Anträgen zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Jagdausübungsrecht unverhältnismäßig ausgehöhlt sähen und befürchteten, keine ausreichende Wildschadensvorsorge mehr betreiben zu können. Abweichend von der Bundesjagdzeitenverordnung setzt die Landesjagdzeitenverordnung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) vom 11.03.2014 nämlich für verschiedene Tierarten eingeschränkte Jagdzeiten fest (unter anderem für Rotwild, Damwild, Sikawild und Rehwild, Wildkaninchen, Feldhasen sowie Ringeltauben und Nonnengänse). Für Saat- und Blässgänse, Höckerschwäne, Rebhühner und Elstern ist eine ganzjährige Schonzeit vorgesehen.

Abweichende Jagdzeit aus Gründen des Tier- und Naturschutzes erlaubt

Das OVG hat nun entschieden, das sich das MELUR als Verordnungsgeber innerhalb des Gestaltungsspielraums bewegt, den die gesetzliche Verordnungsgrundlage – § 17a des Landesjagdgesetzes – eröffnet. Hiernach dürfe eine vom Bundesrecht abweichende Jagdzeit auch aus Gründen des Tierschutzes und des Naturschutzes festgelegt werden. Sollten einzelne Reviere übermäßig durch Fraßschäden betroffen sein, könne die Jagd auch unabhängig von den Jagdzeiten auf der Grundlage des § 27 Bundesjagdgesetz angeordnet werden, so das OVG.

OVG Schleswig, Urteil vom 22.05.2017 - 4 KN 2/15

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2017.