Jäger sehen Wildschadensvorsorge in Gefahr
Die Jäger hatten in ihren Anträgen zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Jagdausübungsrecht unverhältnismäßig ausgehöhlt sähen und befürchteten, keine ausreichende Wildschadensvorsorge mehr betreiben zu können. Abweichend von der Bundesjagdzeitenverordnung setzt die Landesjagdzeitenverordnung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) vom 11.03.2014 nämlich für verschiedene Tierarten eingeschränkte Jagdzeiten fest (unter anderem für Rotwild, Damwild, Sikawild und Rehwild, Wildkaninchen, Feldhasen sowie Ringeltauben und Nonnengänse). Für Saat- und Blässgänse, Höckerschwäne, Rebhühner und Elstern ist eine ganzjährige Schonzeit vorgesehen.
Abweichende Jagdzeit aus Gründen des Tier- und Naturschutzes erlaubt
Das OVG hat nun entschieden, das sich das MELUR als Verordnungsgeber innerhalb des Gestaltungsspielraums bewegt, den die gesetzliche Verordnungsgrundlage – § 17a des Landesjagdgesetzes – eröffnet. Hiernach dürfe eine vom Bundesrecht abweichende Jagdzeit auch aus Gründen des Tierschutzes und des Naturschutzes festgelegt werden. Sollten einzelne Reviere übermäßig durch Fraßschäden betroffen sein, könne die Jagd auch unabhängig von den Jagdzeiten auf der Grundlage des § 27 Bundesjagdgesetz angeordnet werden, so das OVG.