OVG Münster: Bebauungsplan für "RegioPort Weser" unwirksam

Der Bebauungsplan "RegioPort Weser I" ist unwirksam, da der für die Beschlussfassung verantwortliche Planungsverband nicht wirksam gegründet worden ist. Die beteiligten Landkreise waren nicht mit den erforderlichen Planungsrechten ausgestattet, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit zwei Urteilen vom 26.06.2017 entschieden hat (Az.: 2 D 59/16; 2 D 70/16).

Sachverhalt

Der Bebauungsplan "RegioPort Weser I" soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines im Stadtgebiet Minden an der Landesgrenze zu Niedersachsen angesiedelten Containerhafens und eines Sondergebietes für "hafenaffines" Gewerbe in Minden und Bückeburg schaffen. Der Plan wurde durch einen zu diesem Zweck gegründeten Planungsverband RegioPort Weser, dem die Städte Minden und Bückeburg, der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören, am 25.06.2015 als Satzung beschlossen.

Private Antragstellerin rügte Beteiligung der Kreise am Planungsverband

Die in Bückeburg wohnende Antragstellerin rügte die Beteiligung der Kreise am Planungsverband, da diese keine bauplanerischen Befugnisse hätten. Zudem sei die Frage eines "imperativen Mandats" der Vertreter in der Verbandsversammlung ungeklärt. Inhaltlich fehle es an einem Planerfordernis, da die als Planungsziel verfolgte Trimodalität (Wasser, Straße, Schiene) tatsächlich nicht zu erreichen sei. Zudem sei der Schutz der angrenzenden Wohngebiete, in dem auch ihr Grundstück liege, unzureichend bewältigt. Die Stadt Porta Westfalica machte im Wesentlichen geltend, die zusätzliche Verkehrsbelastung und die damit verbundene Lärm- und Schadstoffbelastung seien nicht angemessen beachtet worden.

OVG: Bebauungsplan scheitert an Unwirksamkeit des Planungsverbands

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der angegriffene Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil der Planungsverband nicht wirksam gegründet sei und damit rechtlich nicht existiere. Einen wirksamen Bebauungsplan habe er deshalb nicht beschließen können. Insbesondere mache die Beteiligung der Kreise in der hier satzungsmäßig geregelten Form den Planungsverband rechtswidrig. Das Baugesetzbuch lasse eine verbandsmäßige Beteiligung von anderen Hoheitsträgern als Gemeinden nur unter engen Voraussetzungen zu, im Kern nur dann, wenn sich verschiedene Planungen überlappten und deswegen einen besonderen Abstimmungsbedarf auslösten. Das sei hier nicht der Fall.

Landkreisen fehlte vorliegend die Planungsbefugnis

Die (Land-)Kreise seien nicht in dem für die Mitgliedschaft in einem Planungsverband erforderlichen Umfang als sogenannte Planungsträger mit Planungsrechten ausgestattet. Nur in diesem Fall sei aber ihre Mitsteuerung der Bebauungsplanung zulässig, die das Grundgesetz und das Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden vorbehielten. Die Gründungssatzung und die dem Senat vorgelegten Gründungsakten ließen offen, in welcher Eigenschaft die Kreise beteiligt worden seien.

Beteiligung an Bauleitplanung war auch nicht aufgrund von Fachzuständigkeiten gerechtfertigt

Die im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommene Zuständigkeit für Planungen mit Blick auf die Bückeburger Aue reiche nicht aus. Die Maßnahmen zur Renaturierung seien mit der Bebauungsplanung nicht notwendig verknüpft gewesen und rechtfertigten damit nicht die institutionalisierte Beteiligung an der Bauleitplanung. Dem - unzulässigen - Einfluss der Kreise habe die Satzung auch nicht über Regelungen zum Abstimmungsverfahren (etwa Ausschluss der Kreise bei Abstimmungen über Bebauungspläne, Stimmenmehrheit der planungsberechtigten Kommunen) Rechnung getragen.

OVG Münster, Urteil vom 26.06.2017 - 2 D 59/16

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2017.