OVG Koblenz versagt Erlaubnis für Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln in Mainz

Die Stadt Mainz hat es zu Recht abgelehnt, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 11.10.2018 bestätigt (Az.: 1 A 11842/17.OVG). Es bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs in der Mainzer Innenstadt. Dass dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) eine Sondernutzungserlaubnis für den Bauchladenverkauf seiner Zugplaketten erteilt worden sei, ändere hieran nichts. Denn bei dem MCV-Zugplakettenverkauf handele es sich um ein traditionelles Element der Mainzer Brauchtumspflege.

Stadt beruft sich auf Gründe der Gleichbehandlung

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt Mainz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels eines Bauchladens in Mainz in der Zeit vom 11.11.2015 bis zum 09.02.2016. Mit Bescheid vom 30.11.2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, mobile Verkaufsaktionen könnten aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen der Vielzahl bereits gestellter Anträge auf öffentlichen Flächen grundsätzlich nicht zugelassen werden.

Kläger sieht Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Ablauf der Fastnachtskampagne 2016 Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die Ablehnung seines Antrags widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil dem MCV eine Sondernutzungserlaubnis für den Bauchladenverkauf erteilt worden sei.

OVG: Aufgrund zwischenzeitlicher Neuregelung kein Feststellungsinteresse mehr

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG zurück. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, nachdem die Beklagte im Juni 2017 eine neue Richtlinie für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet erlassen habe, sodass bei künftigen Anträgen von anderen Voraussetzungen auszugehen sei und der Kläger daher kein Interesse mehr an einer rückblickenden Feststellung der Rechtswidrigkeit haben könne.

Allgemeine Zulassung von Bauchladenverkäufern würde Fußgängerverkehr behindern

Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte habe die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den vom Kläger beabsichtigten Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie habe dargelegt, dass es immer wieder Antragsteller gebe, die einen mobilen Warenverkauf in der Mainzer Innenstadt beabsichtigten und denen ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müsste, wenn der Kläger eine solche erhalten würde. Eine Vielzahl von Bauchladenverkäufern würden den Fußgängerverkehr in der Mainzer Innenstadt aber zweifellos ganz erheblich beeinträchtigen. Außerdem rechtfertige auch die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Belange des Stadt- und Straßenbildes die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis.

Ausnahme für MCV als Organisator des Mainzer Rosenmontagsumzugs gerechtfertigt

Schließlich verletze es auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die Beklagte dem MCV – als Ausnahme von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis – Sondernutzungserlaubnisse unter anderem zum Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels Bauchladen erteile, dem Kläger eine entsprechende Ausnahmeerlaubnis aber versage. Denn für diese Ungleichbehandlung bestünden rechtfertigende Gründe von hinreichendem Gewicht. Die Sondernutzungserlaubnis diene dem MCV bestimmungsgemäß in erster Linie zum Verkauf sogenannter Zugplaketten. Dieser Zugplakettenverkauf – der bereits seit den 1950er Jahren stattfinde – diene der Finanzierung des vom MCV seit 1838 in eigener Verantwortung und seit vielen Jahren auf eigene Rechnung veranstalteten Rosenmontagszugs. Beim Rosenmontagszug wiederum handele es sich um eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in Mainz überhaupt, welches die Stadt auch überregional bekannt mache und dessen Durchführung daher von hohem öffentlichen Interesse sei.

Auch Zugplakettenverkäufer selbst Elemente der Mainzer Brauchtumspflege

Hinzu komme, dass auch die fastnachtlich gekleideten Zugplakettenverkäufer selbst mittlerweile zu einem wesentlichen Element der Mainzer Brauchtumspflege geworden seien. Sie prägten in der Fastnachtszeit das Erscheinungsbild der Straßen und der Fußgängerbereiche der Mainzer Innenstadt und seien so selbst für Einwohner wie Besucher zu einer Attraktion geworden. Gründe von ähnlichem Gewicht könne der Kläger für die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht anführen. Ein Gleichheitsverstoß lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der MCV durch seine Bauchladenverkäufer nicht mehr ausschließlich Zugplaketten, sondern daneben auch andere Fastnachtsartikel verkaufe, und Zugplaketten mittlerweile auch an stationären Verkaufsständen angeboten würden. Denn der Zugplakettenverkauf als traditionelles Element der Mainzer Brauchtumspflege und der hiermit verfolgte Zweck der Finanzierung des Rosenmontagszugs stünden bei den Aktivitäten des MCV und seiner mobilen Verkäufer auch weiterhin eindeutig im Vordergrund.

OVG Koblenz, Urteil vom 11.10.2018 - 1 A 11842/17.OVG

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2018.