VG verpflichtete Hamburg vorläufig zur Duldung des Protestcamps
Vom 30.06. bis zum 09.07.2017 soll im Stadtpark eine als Dauerkundgebung mit dem Motto "Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" angemeldete Veranstaltung stattfinden. Neben 3.000 Wohnzelten sind eine Bühne und verschiedene Veranstaltungszelte geplant. Zudem sollen in dem Camp verschiedene Veranstaltungen gegen das G-20 Treffen in Hamburg durchgeführt werden. Der Veranstalter erwartet etwa 10.000 Teilnehmer an der Veranstaltung. Das Bezirksamt Hamburg-Nord untersagte die Durchführung der Veranstaltung. Das Verwaltungsgericht Hamburg verpflichtete die Freie und Hansestadt Hamburg per Eilbeschluss (Az.: 19 E 5697/17) vorläufig, die Errichtung des Protestcamps zu dulden. Dagegen legte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde ein.
OVG: Übernachtungsinfrastruktur kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe
Die Beschwerde hatte Erfolg. Laut OVG unterfällt das geplante Protestcamp in seiner Gesamtheit nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht träten die auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen, die auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, hinter den Veranstaltungen, die nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, und hinter der Bereitstellung von Schlaf- und Versorgungszelten zurück. Bei wertender Betrachtung seien das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur, unter anderem das Aufstellen von etwa 3.000 Zelten, kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe. Dem vom Veranstalter vorgelegten Konzept lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Elemente zu den inhaltlichen Veranstaltungen auf dem Gelände stünden.
Geplante Veranstaltungen erfordern keine Dauermeinungskundgabe aller Teilnehmer
Auch ergebe sich nicht, dass es nach dem Charakter der auf dem Gelände vorgesehenen Veranstaltungen erforderlich oder vorgesehen sei, dass alle oder zumindest der überwiegende Teil der Teilnehmer "rund um die Uhr" - wie zum Beispiel bei einer Mahnwache - ihre Meinungsäußerung öffentlichkeitswirksam oder für die Öffentlichkeit wahrnehmbar präsentieren, so das OVG weiter. Nach dem vorgelegten Programm endeten alle auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen abends. Die Kapazität der Veranstaltungen erlaube zudem nicht die Teilnahme eines wesentlichen Teils der im Camp übernachtenden Personen. Dem Vorleben einer "alternativen" Lebensweise komme hier für sich genommen kein versammlungsrechtlich geschützter Kundgabecharakter zu.