Streit um Öffnung an sechs Tagen
Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG) dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein. Die Stadt Potsdam hat in ihrer Verordnung für das Jahr 2017 insgesamt sechs Sonntage aus Anlass bestimmter Ereignisse (Antikmeilen am 28.05 und 24.09.2017, Stadtwerke-Fest am 02.07.2017, Potsdamer Schlössernacht am 20.08.2017 und Weihnachtsmärkte am ersten und dritten Advent) im Bereich der gesamten Stadt als verkaufsoffen festgesetzt.
Nur verkaufsoffene Sonntage vor Weihnachten zulässig
Das OVG hat diese Verordnung jetzt – mit Ausnahme der Verkaufsöffnungen an den beiden Adventssonntagen – einstweilen außer Vollzug gesetzt, weil sie sich offensichtlich als verfassungswidrig erweisen werde. Zwar könne der sogenannte Familiensonntag im Rahmen des Stadtwerke-Festes ein hinreichender Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Doch dürfe sich der insoweit erlaubte Sonntagsverkauf nicht über die gesamte Stadt erstrecken. Die Verkaufsöffnung am 20.08.2017 sei nicht durch die "Schlössernacht" veranlasst, weil diese Veranstaltung bereits in der Nacht zum Sonntag ende und in ihrer räumlichen Ausstrahlungswirkung auf die Potsdamer Innenstadt beschränkt sei. Die Antikmeile am 24.09.2017 könne einen Verkauf am Sonntag – wenn überhaupt – nur in einem sehr engen räumlichen Umfeld rechtfertigen. Die Verkaufsöffnung an den beiden Adventssonntagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrig und dürfe daher stattfinden. Der Beschluss ist unanfechtbar.