Gesetzgeber muss über Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd entscheiden
Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis erforderlich, führte das OVG aus. Zwar werde in der Spezialregelung des § 13 WaffG ein Bedürfnis der Jäger für den Erwerb und Besitz der für die Ausübung der Jagd erforderlichen Schusswaffen anerkannt (sogenanntes Jägerprivileg). Diese Vorschrift sei aber insbesondere im Hinblick auf den Zweck des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch ein Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern zur Jagd habe anerkennen wollen. Denn die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd werde kontrovers beurteilt und sei bis heute in den Landesjagdgesetzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten. Soweit das waffenrechtliche Bedürfnis eines Jägers – wie im entschiedenen Fall – nicht aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall abweichend zu beurteilen sei, müsse die grundsätzliche Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dass einzelne Bundesländer (darunter auch Brandenburg) für ihren Bereich inzwischen anders verfahren, vermag nach Ansicht des OVG an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Revision zugelassen
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.