OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Hobbyjäger hat keinen Anspruch auf Schalldämpfer

Ein in Berlin lebender Hobbyjäger hat nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 06.04.2017 entschieden (Az.: OVG 11 B 11.16) und damit die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt.

Gesetzgeber muss über Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd entscheiden

Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis erforderlich, führte das OVG aus. Zwar werde in der Spezialregelung des § 13 WaffG ein Bedürfnis der Jäger für den Erwerb und Besitz der für die Ausübung der Jagd erforderlichen Schusswaffen anerkannt (sogenanntes Jägerprivileg). Diese Vorschrift sei aber insbesondere im Hinblick auf den Zweck des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch ein Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern zur Jagd habe anerkennen wollen. Denn die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd werde kontrovers beurteilt und sei bis heute in den Landesjagdgesetzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten. Soweit das waffenrechtliche Bedürfnis eines Jägers – wie im entschiedenen Fall – nicht aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall abweichend zu beurteilen sei, müsse die grundsätzliche Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dass einzelne Bundesländer (darunter auch Brandenburg) für ihren Bereich inzwischen anders verfahren, vermag nach Ansicht des OVG an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Revision zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - 11 B 11.16

Redaktion beck-aktuell, 10. April 2017.