OVG Berlin-Brandenburg: Brandenburgischer Hochschulkanzler muss nicht vorläufig in befristetem Beamtenverhältnis gehalten werden

Das Land Brandenburg ist nicht verpflichtet, das bis zum 28.02.2017 befristete Beamtenverhältnis des amtierenden Kanzlers einer brandenburgischen Hochschule vorläufig zu verlängern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit unanfechtbarem Beschluss vom 20.02.2017 in einem Eilverfahren entschieden. Irreparable Nachteile seien durch das Ausscheiden vor der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der Ernennung eines Hochschulkanzlers als Beamter auf Zeit nicht zu erwarten (Az.: OVG 4 S 2.17).

BVerwG-Vorlage an BVerfG

Der Kanzler zweifelt an der Verfassungsgemäßheit der Befristung des Kanzleramtes an brandenburgischen Hochschulen und begehrt deshalb die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte seine darauf gerichtete Klage abgewiesen. Auch seine Berufung, über die das OVG zu befinden hatte, war erfolglos geblieben. In dem nachfolgenden Revisionsverfahren beschloss das Bundesverwaltungsgericht (BeckRS 2016, 54101), die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ernennung eines Hochschulkanzlers als Beamter auf Zeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dessen Entscheidung steht noch aus. Weil der Kanzler befürchtete, mit seinem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Amt Nachteile zu erleiden, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Cottbus, um eine vorläufige Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu erreichen. Damit blieb er erfolglos. Gegen den Beschluss legte er Beschwerde ein.

OVG: Keine irreparablen Nachteile zu erwarten

Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen unzumutbaren und irreparablen Nachteile lägen nicht vor, so das Gericht. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass dem Kanzler nach seinem Ausscheiden aus dem Amt der Verlust seines Ernennungsanspruchs drohe, der ihm zustünde, wenn das BVerfG feststellen sollte, dass die Befristung des Kanzleramtes verfassungswidrig und nichtig sei.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - 4 S 2.17

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2017.