Kläger macht Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend
Der Kläger, über dessen Person und Aburteilung schon zuvor in den Medien berichtet worden war, wollte feststellen lassen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an eine regionale Zeitung und einen Rundfunksender über den Beginn der Vollstreckung seiner Strafhaft rechtswidrig waren, weil dabei die Vorgaben des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten worden seien. Dies verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Datenschutzgesetz nicht einschlägig
Dem ist das Sächsische OVG nicht gefolgt, es hat damit die Vorinstanz (BeckRS 2016, 51155) bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts können sächsische Behörden Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9a RStV verweigern. Das Sächsische Datenschutzgesetz sei neben diesen speziellen Auskunftsansprüchen nicht einschlägig. Bei § 9a RStV zeige dies bereits der Wortlaut, während der einschränkende Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG auf "allgemeine Rechtsvorschriften" nach Sinn und Zweck jedenfalls das Sächsische Datenschutzgesetz nicht erfasse.
Öffentliches Informationsinteresse vorrangig
Nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9a RStV hätten die gegebenen Auskünfte hier nicht verweigert werden dürfen, weil das öffentliche Informationsinteresse angesichts des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwogen habe. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom OVG nicht zugelassen.