OLG Stuttgart: Werbung mit wie Olympische Ringe angeordneten Grillpatties zulässig

Lidl darf mit Grillpatties, die als Olympische Ringe angeordnet sind, für Grillprodukte werben. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.02.2018 entschieden und eine Berufung des Deutschen Olympischen Sportbundes zurückgewiesen, der wegen einer Lidl-Werbekampagne vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 Unterlassung verlangt hatte. Die Werbung spiele lediglich auf das olympische Emblem an und erwecke insbesondere nicht den Eindruck, Lidl gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele (Az.: 2 U 109/17).

Lidl warb mit Olympische Ringen aus Grillpatties für Grillprodukte

In der beanstandeten Lidl-Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte waren unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" Grillpatties als Olympische Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn hatte die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen. Dagegen legte der DOSB Berufung ein.

OLG: Lediglich Anspielung auf olympisches Emblem

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, so das OLG, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem, die Darstellung der fünf Grillpatties, das auf dieses anspiele. 

Keine Verwechslungsgefahr

Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 OlympSchG verneint das OLG, da aufgrund der Lidl-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem DOSB und Lidl bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, Lidl gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele.

Keine unlautere Rufausnutzung

Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liegt laut OLG nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben worden sei, übertragen werde (sogenannter Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018 - 2 U 109/17

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2018.