OLG Stuttgart: Kein Regress des Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit einer Beamtin nach Hundebiss im Sabbatjahr

Wird eine Beamtin während eines Freistellungsjahres wegen eines Hundebisses dienstunfähig, so hat das klagende Land als Dienstherr keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Hundehalter für die im Zeitraum der Dienstunfähigkeit bezahlten Dienstbezüge. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.06.2018 hervor. Da die Beamtin in der fraglichen Zeit ohnehin keine Dienstleistungen zu erbringen gehabt habe, sei dem Dienstherren insoweit kein Schaden entstanden (Az.: 13 U 55/17). Das Landgericht Rottweil hatte zuvor dem Land Baden-Württemberg noch 7.000 Euro zugesprochen.

Beamtin für zwei Monate dienstunfähig

Die Beamtin war während ihres Sabbatjahres am 12.02.2015 im Landkreis Tuttlingen vom Hund des beklagten Hundehalters unvermittelt von hinten in die Kniekehle gebissen worden. Sie erlitt neben starken Schmerzen und Krämpfen unter anderem eine tiefe Venenthrombose, die zur Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von zwei Monaten führte. Während dieser Zeit wurden – wie im gesamten Sabbatjahr – ihre Dienstbezüge weiterbezahlt. Nach § 81 LBG BW geht ein möglicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten auf den Dienstherrn über, soweit dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist. Das Land und der Hundehalter streiten darüber, ob dies auch während des sogenannten Sabbatjahres einer Beamtin gilt, was erstinstanzlich bejaht wurde.

OLG: Keine Dienstleistungspflicht im Freistellungsjahr

Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit führe erst dann zu einem Vermögensschaden, wenn diese sich konkret auswirke, da die Beamtin ihre Arbeitskraft verletzungsbedingt tatsächlich nicht verwerten könne, betonte dagegen das OLG. Dies sei aber in der Freistellungsphase einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sogenanntes Sabbatjahr) nicht der Fall. Vielmehr habe die Beamtin im Freistellungsjahr keine Dienstleistungspflicht, da sie in den Jahren zuvor durch Mehrarbeit ein Arbeitszeitguthaben für das Sabbatjahr erwirtschaftet habe. Dabei führten Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten – anders als bei Zusammentreffen von Urlaubs- und Krankheitszeiten – weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Sabbatjahres. Das Berufungsgericht lässt es dabei offen, ob die verletzte Beamtin selbst möglicherweise einen Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung ihrer Freizeit und dem eingeschränkten Genuss des Sabbatjahres habe.

Gericht verneint erforderliche Ursächlichkeit

Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem Hundebiss als Schadensereignis und der Leistungspflicht des Landes. Die Dienstbezüge seien gerade nicht aufgrund der Dienstunfähigkeit der Beamtin, sondern aufgrund der vorgeleisteten Tätigkeit der Beamtin und dem Bestand ihres Arbeitszeitkontos während der Freistellungsphase bezahlt worden. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2018 - 13 U 55/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2018.