OLG Oldenburg spricht Ehewohnung nach Drohungen des Ehemannes Ehefrau zu

Wenn ein Ehepartner den anderen nach der Trennung bedroht und zudem gewaltsam in die bis dato gemeinsame Ehewohnung einbricht, muss er damit rechnen, dass die Wohnung zur Verhinderung einer "unbilligen Härte" nicht ihm, sondern dem Ex-Partner zugesprochen wird. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall (Beschluss vom 31.01.2017, Az.: 4 UFH 1/17 und Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 4 UF 12/17).

Rechtlicher Hintergrund

Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern (§ 1361b BGB). Das komme insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, erläutert das OLG Oldenburg. Aber auch andere Fälle seien denkbar.

AG weist Wohnung Ehefrau zu

Im zugrunde liegenden Fall hat das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des AG gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Drohungen machen weiteres Zusammenleben unzumutbar

Das OLG gab jedoch der Frau Recht. Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zuzumuten. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen. Das AG hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Zuweisung der Wohnung an Ehefrau auch verhältnismäßig

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so das OLG. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2017 - 4 UFH 1/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2017.