OLG Oldenburg: Keine Teilhabe an Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

Wer schwere Straftaten zum Nachteil seines ehemaligen Ehegatten begangen hat, hat im Fall einer Scheidung kein Recht auf Partizipation an den Rentenansprüchen seines ehemaligen Partners. Dies stellt das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 klar (Az.: 3 UF 146/16, rechtskräftig).

Wohnhaus der Ehefrau in Brand gesetzt und Ehefrau fast erwürgt

Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000 Euro. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie "Sterne sah" und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Kein Versorgungsausgleich bei krassem Fehlverhalten

Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das OLG an, blieb damit aber erfolglos. Das OLG verweist auf § 27 VersAusglG. Danach würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 3 UF 146/16

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2016.