OLG Oldenburg: Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt bei dauerhafter Zuwendung zu neuem Partner

Der Anspruch eines bedürftigen Ehepartners auf Trennungsunterhalt kann auch vor Ablauf von zwei Jahren entfallen, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Dies geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16.11.2016 hervor. Im zugrundeliegenden Fall hat die Ehefrau daraufhin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen (Az.: 4 UF 78/16).

Neue Lebensgemeinschaft kann bereits nach einem Jahr "verfestigt" sein

"Grob unbillig" nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Die Rechtsprechung geht allerdings meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als "verfestigt" gilt. Das OLG Oldenburg hat jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Es hat dem Antrag eines Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa". In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so der Senat. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 4 UF 78/16

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2016.