OLG Hamm untersagt Ärztebewertungsportal die Veröffentlichung falscher Tatsachenbehauptung

Im Verfügungsrechtsstreit einer Essener Zahnärztin gegen das Ärztebewertungsportal Jameda hat das Oberlandesgericht Hamm das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Das Unternehmen aus München hat es zu unterlassen, auf seinem Portal die Behauptung zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung. Die Behauptung, die Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch, darf dagegen einstweilen online bleiben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 13.03.2018 entschieden (Az.: 26 U 4/18).

OLG: Falsche Tatsache darf nicht veröffentlicht werden

Das Oberlandesgericht hat es als bewiesen erachtet, dass die Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von der Zahnärztin aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über die Behandlung. Wenn aber von einer Aufklärung der Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch. Deshalb sei dem Unternehmen aus München zu untersagen, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.

Streit um Prothetik-Lösungen bleibt offen

Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung der Patientin, die Prothetik-Lösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - 26 U 4/18

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2018.