OLG Hamm: Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus Steinkohlekraftwerk in Datteln sind unwirksam

Die Kündigungen von Strom-Lieferverträgen durch einen Energiekonzern aus Essen gegenüber den Betreibern eines Steinkohlekraftwerks in Datteln sind unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 14.03.2019 bestätigt (Az.: 2 U 56/18).

Kündigung auf veränderte Großhandelspreise für Strom gestützt

Der Energiekonzern hatte die bereits in den Jahren 2005 und 2006 geschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Stromlieferungskapazitäten von 450 Megawatt aus dem vorerwähnten Kraftwerk erstmals im Juli 2016 gekündigt. Diese Kündigung hatte er unter anderem damit begründet, dass sich die ursprünglich für Ende 2010 vorgesehene Inbetriebnahme des seit 2007 im Bau befindlichen Kraftwerks immer wieder verzögert habe. Daneben hätten sich die Großhandelspreise für Strom und die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Energiemarkt seit dem Abschluss der Abnahmevereinbarungen deutlich verändert.

LG Essen: Lieferverträge bestehen fort

Das Landgericht Essen als Vorinstanz hatte entschieden, dass die Lieferverträge aus den Jahren 2005 und 2006 fortbestehen und nicht durch eine Kündigung beendet worden seien (NJOZ 2019, 285). Zur Begründung hatte es unter anderem ausgeführt, dass in Bezug auf die als schwerwiegend zu bewertende Bauzeitverlängerung ein Kündigungsrecht nur bestehe, wenn sich die Lieferverträge nicht an die veränderte Situation anpassen ließen. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Festhalten an den Verträgen sei für den Energiekonzern aus Essen im Übrigen auch nicht wegen der Veränderungen der Großhandelspreise unzumutbar.

Berufung des Energiekonzerns erfolglos

Die Berufung des Energiekonzerns hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamm teilte die Ansicht des LG Essen, dass die Kündigung der Strom-Lieferverträge unwirksam sei. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2019.