Sachverhalt
Der betroffene Kraftfahrer hielt während des Fahrens sein Mobiltelefon, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik. Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das Amtsgericht den Betroffenen frei, wobei es die Rechtsauffassung vertrat, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
OLG: Frage der Nutzung eines Mobiltelefons ohne SIM-Karte bereits geklärt
Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt, da die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt sei und eine Rechtsbeschwerde nicht schon dann zuzulassen sei, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden werde. Gleichwohl hat das OLG darauf hingewiesen, dass obergerichtlich entschieden sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch für ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte gelte. Auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, komme es nicht an, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt worden sei.
Jegliche Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt verboten
Entsprechend ausgeurteilt seien die Fälle der Benutzung des Telefons ohne SIM-Karte als Diktiergerät oder um ein Autotelefon wieder funktionstüchtig zu machen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO verbiete nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons während der Fahrt.