OLG Hamm bestätigt Geldbuße gegen Großbäcker nach Verstößen gegen Hygienevorschriften

Der Geschäftsführer einer Großbäckerei ist zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 Euro belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Jahr 2015 im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12.12.2016 (Az.: 75 OWi 20 Js 241/16-252/16) als unbegründet verworfen. Der Beschluss vom 06.06.2017 (Az.: 4 RBs 172/17) ist rechtskräftig.

Produktionsstätten verunreinigt und teilweise mit Larven behaftet

Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei, die an Standorten im Kreis Paderborn Produktionsbetriebe unterhält. Zwei Betriebsstätten wurden im Jahr 2015 durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf die Einhaltung von Hygienevorschriften kontrolliert. Die an mehreren Tagen durchgeführten Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeldverfahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden zum Beispiel verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandte Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten – zum Teil mit lebenden Larven – unter anderem im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.

Angeordneter Lebensmittelrückruf unzureichend umgesetzt

Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Das insoweit zum Rückruf Veranlasste war unzureichend, weil zurückzurufende Lebensmittel tags darauf noch in Geschäften auslagen und auch nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebes über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet waren, wie eine Kontrolle vor Ort ergab.

AG sah Gefahr der Verunreinigung von Lebensmitteln

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das AG Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 Euro. Zur Begründung wies es darauf hin, dass der Betroffene die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden und daher die Gefahr ihrer Verunreinigung begründeten. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen beziehungsweise des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden.

Wiederholtes Auftreten auch gleichartiger Verstöße erhöhte Geldbußen

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das AG zugunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher beziehungsweise gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

OLG Hamm verneint Rechtsfehler in AG-Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen enthält und die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 RBs 172/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2017.