Kläger erwarb zwei Diamant-Ohrringe als Pärchen
Der Kläger erwarb 2011 beim beklagten Juweliergeschäft zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 Euro, die auch als Wertanlage dienen sollten. Die Ohrringe verkaufte die Beklagte unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen. Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt dabei einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen.
Vertrag wegen angeblich fehlender Pärchen-Eigenschaft nach § 123 BGB angefochten
Nach der Einholung weiterer Expertisen behauptete der Kläger, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Der Kläger meinte, von der Beklagten über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein. Er focht den Kaufvertrag deshalb an. Außerdem sah er ihn aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe als sittenwidrig und damit als nichtig an. Das LG Münster wies die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage ab.
OLG Hamm: Fehlende Pärchen-Eigenschaft nicht nachgewiesen
Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG hat die Entscheidung des LG im Ergebnis bestätigt. Dabei habe offen bleiben können, welche Angaben der Beklagten den Kläger zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst hätten. Denn der Kläger habe bereits nicht nachweisen können, dass es sich bei den in den Ohrringen verarbeiteten Diamanten um kein Pärchen handle. Der gerichtliche Sachverständige habe vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten. Schließlich gehe ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten ebenfalls von der Pärchen-Eigenschaft der Steine aus, auch wenn es deswegen nur einen geringeren Preisaufschlag als gerechtfertigt ansehe.
100% Aufschlag auf Einkaufspreis nicht sittenwidrig
Laut OLG ist der Kaufvertrag auch nicht sittenwidrig. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000 Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen.