Klägerin verwies auf Anschein einer einseitigen Bevorzugung
In dem Verfahren hatte das Landgericht den Frankfurter Rennklub zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Ende März 2017 hatte die Klägerin die Vorsitzende Richterin und eine Beisitzerin des Zweiten Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie berief sich darauf, dass die bisherige Verfahrensführung den Anschein einer einseitigen Bevorzugung der Interessen des Beklagten erwecke.
Gericht sieht keine Anhaltspunkte für Voreingenommenheit oder Parteilichkeit
Diesen Antrag hat das OLG jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Die seitens der Klägerin angeführten Umstände ließen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der abgelehnten Richterinnen erkennen. Insbesondere seien weder vorläufige rechtliche Bewertungen durch die Richterinnen noch die von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler geeignet, aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei berechtigte Zweifel an einer sachlichen Bearbeitung zu begründen.