OLG Frankfurt am Main verurteilt Islamisten wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen und "ISIG"-Beteiligung zu zehn Jahren Haft

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen 32-jährigen deutschen Islamisten wegen Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen Terrorvereinigung ("ISIG") – unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung – zu zehn Jahren Haft verurteilt. Der Mann hatte in Syrien ein Folter-Verhör mit seinem Mobiltelefon gefilmt (Urteil vom 24.09.2018, Az.: 5-3 StE 4/16 – 4 – 3).

Angeklagter filmte Folter-Verhör

Nach den Feststellungen des OLG hielt sich der angeklagte Abdelkarim E. B. von September 2013 bis Anfang Februar 2014 in Syrien auf. Dort beteiligte er sich im November 2013 als "ISIG"-Mitglied an der grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht geschützten Person. Er begab sich auf Anweisung eines "Emir" genannten Anführers in ein Gebäude an einem nicht genau bekannten Ort in oder in der Nähe von Aleppo. Dort wollten mindestens sieben "ISIG"-Mitglieder einen Mann durch Schläge und Tritte sowie durch die Drohung, ihn mit Stromschlägen zu foltern, zu einer Aussage veranlassen. Der Angeklagte filmte auf Befehl des "Emirs" das mindestens zehn Minuten dauernde Geschehen mit seinem Mobiltelefon.

Keine Mittäterschaft: Beteiligung an Drohungen mit Stromfolter nicht bewiesen

Das OLG wertete das Verhalten des Angeklagten aber abweichend von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss nicht als mittäterschaftliches Handeln, sondern als Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen. Denn es habe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Angeklagte sich an den Drohungen mit Stromfolter beteiligte.

Angeklagter bereits im November 2016 rechtskräftig zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt

Das OLG hatte Abdelkarim E. B. bereits im November 2016 wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2018.