OLG Frankfurt am Main: Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- beziehungsweise Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedürfe ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.04.2019 (Az.: 8 UF 192/17).

Ex-Frau verlangt Bezahlung einer Pilgerreise

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung:" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden. 

OLG: Deutsches Recht anwendbar

Das Amtsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das OLG klar. Die Beteiligten hätten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt" liege in Deutschland. Dies sei auch während der Ehezeit so gewesen. Der Wortlaut der Vereinbarung spreche dafür, dass sich die Beteiligten auf eine sogenannte Hadsch als Morgengabe geeinigt hätten. Zuwendungsempfängerin sei insoweit die Antragstellerin als Braut gewesen, "da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll".

Morgengabeversprechen nicht einklagbar

Dieses Braut- beziehungsweise Morgengabeversprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund – wie hier – nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung sei "auf kulturelles und religiöses Brauchtum" der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. "Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht", stellt das OLG fest. Es handele sich um eine sogenannte Naturalobligation, das heißt eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei.

In jedem Fall notarielle Beurkundung erforderlich

Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass das Versprechen – selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre – formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- beziehungsweise Morgengabeversprechen bedürfe deshalb der notariellen Form.

Rechtsbeschwerde möglich

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Seinen Angaben zufolge ist dort bereits ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde eingegangen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.04.2019 - 8 UF 192/17

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2019.