LG bejahte überwiegendes Verschulden des Fahrradfahrers
Der beklagte Fahrradfahrer fuhr mit 10-12 km/h in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen in der belebten Frankfurter Innenstadt. Der Kläger wollte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberweges überqueren. Dabei wurde er von dem Fahrrad des Beklagten niedergerissen. Die Parteien hatten sich vor dem Unfall gegenseitig nicht wahrgenommen. Der Kläger stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch. Er forderte von dem Beklagten Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Das Landgericht sprach dem Kläger 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatz zu. Zur Begründung führte es aus, dass der Unfall auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen sei. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.
OLG: Fußgänger müssen nicht mit in falscher Richtung fahrendem Fahrradfahrer rechnen
Das OLG hielt die Berufung für unbegründet und erließ einen entsprechenden Hinweisbeschluss. Daraufhin nahm der Beklagte seine Berufung zurück. Das OLG betonte, dass der Beklagte den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse gesteigerte Sorgfaltspflichten aus. Der Beklagte habe deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger von - aus seiner Sicht - links die Straße überqueren wollen. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.
Beklagter außerdem zu schnell gefahren
Dies gelte in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße, da dort kein Autoverkehr von rechts drohe. Außerdem müssten Fahrradfahrer in der Innenstadt grundsätzlich ihre Fahrweise auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten. Der Beklagte sei zudem in der konkreten Situation zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen. Dies sei hier bei der Geschwindigkeit von 10-12 km/h nicht möglich gewesen.
Klägerisches Mitverschulden von 10% wegen Nichtnutzung des nahegelegenen Fußgängerüberwegs
Laut OLG trifft den Kläger aber ein Mitverschulden von 10%, da er die Straße nicht auf dem sechs bis acht Meter von der Unfallstelle entfernten Fußgängerüberweg überquert habe.