OLG Celle verurteilt 23-Jährigen wegen Mitgliederwerbung für den IS

Das Oberlandesgericht Celle hat einen 23-Jährigen am 17.08.2018 schuldig gesprochen, über eine WhatsApp-Gruppe um Mitglieder für die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) geworben zu haben. Eine Jugendstrafe verhängte das Gericht vorerst nicht. Es setzte die Entscheidung darüber für zwei Jahre zur Bewährung aus.

Über WhatsApp-Gruppe um Mitglieder für IS geworben

Der 23-Jährige hatte eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen "Allahu Akbar" ("Gott ist groß") eingerichtet und unterhalten, zu deren etwa 50 Teilnehmern auch aktuelle und ehemalige Kämpfer des IS gehörten. Zwischen März und Juli 2015 fügte der Angeklagte zwei weitere Teilnehmer zu dieser Gruppe hinzu, schickte ihnen Nachrichten, in denen er sie aufforderte, sich dem IS in Syrien als Mitglied anzuschließen, und ihnen Hilfe und Unterstützung bei ihrer Ausreise durch andere Chatmitglieder sowie finanzielle Unterstützung anbot.

Jugendstrafrecht angewandt

Das OLG wandte auf den zur Tatzeit 20-Jährigen Jugendstrafrecht an, weil er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Denn er habe zur Tatzeit - ebenso wie auch aktuell - noch bei seinen Eltern gewohnt, hatte weder einen Beruf erlernt noch einen Ausbildungsplatz in Aussicht und verbrachte seine Freizeit fast ausschließlich mit Computerspielen und sozialen Netzwerken ohne relevante Beziehungen zu seiner Außenwelt.

Entscheidung über Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt

Eine Jugendstrafe hat das OLG vorerst nicht verhängt. Es setzte die Entscheidung darüber nach § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus und erteilte dem Angeklagten verschiedene Weisungen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe lägen jedenfalls gegenwärtig nicht vor. Der Angeklagte habe zwar zur Tatzeit schädliche Neigungen aufgewiesen, die auch gegenwärtig noch fortbestünden. Es könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die schädlichen Neigungen bei dem Angeklagten gegenwärtig in einem solchen Umfang vorhanden sind, der die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich mache. 

Staatsanwaltschaft hatte Jugendstrafe auf Bewährung gefordert

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Außerdem hatte sie beantragt, einen sogenannten Warnschuss-Arrest von drei Wochen zu verhängen, um dem Angeklagten die Verantwortung für seine Taten zu verdeutlichen. Der Verteidiger hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr zu verurteilen, deren Vollstreckung zu Bewährung auszusetzen sei.

OLG Celle, Urteil vom 17.08.2018

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2018.