Über WhatsApp-Gruppe um Mitglieder für IS geworben
Jugendstrafrecht angewandt
Das OLG wandte auf den zur Tatzeit 20-Jährigen Jugendstrafrecht an, weil er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Denn er habe zur Tatzeit - ebenso wie auch aktuell - noch bei seinen Eltern gewohnt, hatte weder einen Beruf erlernt noch einen Ausbildungsplatz in Aussicht und verbrachte seine Freizeit fast ausschließlich mit Computerspielen und sozialen Netzwerken ohne relevante Beziehungen zu seiner Außenwelt.
Entscheidung über Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt
Eine Jugendstrafe hat das OLG vorerst nicht verhängt. Es setzte die Entscheidung darüber nach § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus und erteilte dem Angeklagten verschiedene Weisungen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe lägen jedenfalls gegenwärtig nicht vor. Der Angeklagte habe zwar zur Tatzeit schädliche Neigungen aufgewiesen, die auch gegenwärtig noch fortbestünden. Es könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die schädlichen Neigungen bei dem Angeklagten gegenwärtig in einem solchen Umfang vorhanden sind, der die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich mache.
Staatsanwaltschaft hatte Jugendstrafe auf Bewährung gefordert
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Außerdem hatte sie beantragt, einen sogenannten Warnschuss-Arrest von drei Wochen zu verhängen, um dem Angeklagten die Verantwortung für seine Taten zu verdeutlichen. Der Verteidiger hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr zu verurteilen, deren Vollstreckung zu Bewährung auszusetzen sei.