Bei Maßnahmen zur Personalienfeststellung verletzt
Der Beklagte hatte sich zunächst an den Transport-Lkw gekettet, wurde von Polizeibeamten befreit und dann von der Straße entfernt. Erst im Anschluss daran, bei Maßnahmen zur Personalienfeststellung, verletzte sich nach Überzeugung des Senats ein Polizeibeamter an der Hand und war bis Ende März 2013 arbeitsunfähig. Im dem Rechtsstreit hat das Land Heilbehandlungskosten und Bezüge des Beamten in Höhe von rund 15.000 Euro erstattet verlangt.
Kein Zusammenhang zwischen Verletzung und gesteigertem Einsatzrisiko
Dem hat der Senat nicht entsprochen. In diesem Einzelfall habe sich in der bedauerlichen Verletzung des Polizisten nicht das spezifische Einsatzrisiko verwirklicht. Der Senat habe nämlich nicht feststellen können, dass zwischen der Verletzung und einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten ein so enger Zusammenhang besteht, dass der Beklagte für den entstehenden Schaden aufkommen muss. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Verletzung, wie ein Video des Einsatzes belege, bereits jenseits der Leitplanke gewesen. Sein Transport von der Straße sei also abgeschlossen gewesen. Dadurch sei eine Zäsur eingetreten, die den Zusammenhang der Verletzung mit dem gesteigerten Einsatzrisiko des Beamten in diesem Fall entfallen lasse.