OLG Bremen: Übermittlungs-Entgelt für Tickets zum selber Ausdrucken ist unzulässig

Eine pauschale "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilte, hat dies das Oberlandesgericht Bremen mit Urteil vom 15.06.2017 im Fall des Services "ticketdirect" des Online-Händlers Eventim entschieden. Das Oberlandesgericht habe die Revision zugelassen (Az.: 5 U 16/16).

Keine Porto- und Materialkosten

Bei Online-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen besteht für Verbraucher oftmals eine sogenannte "print@home"-Option. Dies bedeutet, dass die Tickets nicht per Brief versendet werden, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt werden können. Wie die Verbraucherzentrale berichtete, verlangt Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, für diese "ticketdirect"-Option pauschal eine "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro. Porto- und Materialkosten würden aber keine anfallen.

Vorinstanz bestätigt

Die Verbraucherzentrale hält dieses Entgelt für unzulässig und hatte bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer darf Eventim ein gesondertes Entgelt nur verlangen, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Das OLG habe die Entscheidung des LG nun bestätigt und die Berufung von Eventim zurückgewiesen.

Auch Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr unzulässig

Auch Eventims "Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 29,90 Euro habe das OLG Bremen gekippt, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherschützer. Fans hätten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen können. Die Tickets seien jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung gekommen.

Verbraucherzentrale: Kunden bekommen Geld zurück

Wird das Urteil rechtskräftig, müsste Eventim nach Ansicht der Verbraucherzentrale grundsätzlich sowohl eingenommene Entgelte für "ticketdirect" als auch die zu Unrecht erhobenen Premiumversand-Entgelte an die Kunden zurückzahlen, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

OLG Bremen, Urteil vom 15.06.2017 - 5 U 16/16

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2017.