OLG Braunschweig: Kurze Freiheitsstrafe schließt Unterbringung in Entziehungsanstalt nicht aus

Bei ersichtlicher Drogenabhängigkeit eines Angeklagten darf die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch dann nicht ausgeklammert werden, wenn die voraussichtliche Dauer der freiheitsentziehenden Therapie eine zugleich verhängte Freiheitsstrafe deutlich überschreiten würde. In solchen Fällen besteht eine anlassbezogene gerichtliche Prüfungspflicht zur Unterbringung. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.04.2017 entschieden (Az.: 1 Ss 11/17).

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall wurde eine drogenabhängige Angeklagte zuvor vom Amtsgericht wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei der Wert der erlangten Beute jeweils zwischen 30 Euro und 90 Euro lag, zu einer kurzen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die von der Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts verworfen. Die Angeklagte legte Revision ein.

OLG: Gericht hätte Unterbringung der Angeklagten prüfen müssen

Das Oberlandesgericht hat die Berufungsentscheidung im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Bei ersichtlicher Drogenabhängigkeit eines Angeklagten dürfe auch dann nicht vom Gericht die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgeklammert werden, wenn die voraussichtliche Dauer der freiheitsentziehenden Therapie eine zugleich verhängte Freiheitsstrafe deutlich überschreiten würde. In gleichgelagerten Fällen obliege den Gerichten deshalb prinzipiell auch eine umfassende Prüfungspflicht zur Klärung der hierfür notwendigen Voraussetzungen.

Hintergrund

Gem. § 64 StGB soll das Gericht insbesondere die Unterbringung zur Therapie in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung einer solchen freiheitsentziehenden Unterbringung ergeht nur, wenn die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, dass die Person innerhalb einer Behandlungsdauer von maximal zwei Jahren geheilt oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann. Die Anordnung der Unterbringung zur Therapie in einer Entziehungsanstalt muss dabei gemäß § 62 StGB stets verhältnismäßig zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr sein. Zur Abklärung der mit der Anordnung einer Unterbringung zusammenhängenden medizinischen Fragen muss sich das Gericht sachverständiger Hilfe bedienen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.04.2017 - 1 Ss 11/17

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2017.