Regelung zur Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern als Saisonarbeitnehmer
Die Umsetzung der Saisonarbeitnehmerrichtlinie schafft laut Bundesregierung insbesondere die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern als Saisonarbeitnehmer. Die Umsetzung der ICT-Richtlinie sorgt den Angaben zufolge für eine Konzentrierung der Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt unternehmensintern transferierter Arbeitnehmern.
Aufenthalt im Bundesgebiet zu Beschäftigungszwecken
Wie die Regierung dazu darlegt, gibt es bislang für Ausländer die Möglichkeit, im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international tätigen Unternehmens in das Bundesgebiet einzureisen und hier erwerbstätig zu sein. Gleiches gelte für ausländische Führungskräfte und Spezialisten. Die Umsetzung der Richtlinie sorge dafür, "dass diese verschiedenen Möglichkeiten für die Zwecke eines unternehmensinternen Transfers eines ausländischen Arbeitnehmers konsolidiert werden". Darüber hinaus werde für diese Personen die Möglichkeit geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines europäischen Mitgliedstaates im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet zu Beschäftigungszwecken aufzuhalten.
Neuregelung für Forscher
Zur Umsetzung der REST-Richtlinie verweist die Regierung unter anderem auf eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf Forscher. Danach werden auch hier vereinfachte Möglichkeiten geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaats zu Forschungszwecken im Bundesgebiet aufzuhalten. Für den Aufenthalt zum Zweck eines Vollzeitstudiums werde nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen; auch hier würden die Möglichkeiten des Aufenthaltswechsels zwischen den europäischen Mitgliedstaaten erleichtert.