Bundestag berät über Neuregelungen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Änderungen des Aufenthaltsgesetzes sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11136) zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien vor, der am 16.02.2017 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums stand. Wie der Pressedienst des Bundestages berichtete, geht es dabei um Richtlinien zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen "zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer" (Saisonarbeitnehmerrichtlinie) oder "im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers" (ICT-Richtlinie) sowie "zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit" (REST-Richtlinie).

Regelung zur Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern als Saisonarbeitnehmer

Die Umsetzung der Saisonarbeitnehmerrichtlinie schafft laut Bundesregierung insbesondere die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern als Saisonarbeitnehmer. Die Umsetzung der ICT-Richtlinie sorgt den Angaben zufolge für eine Konzentrierung der Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt unternehmensintern transferierter Arbeitnehmern.

Aufenthalt im Bundesgebiet zu Beschäftigungszwecken

Wie die Regierung dazu darlegt, gibt es bislang für Ausländer die Möglichkeit, im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international tätigen Unternehmens in das Bundesgebiet einzureisen und hier erwerbstätig zu sein. Gleiches gelte für ausländische Führungskräfte und Spezialisten. Die Umsetzung der Richtlinie sorge dafür, "dass diese verschiedenen Möglichkeiten für die Zwecke eines unternehmensinternen Transfers eines ausländischen Arbeitnehmers konsolidiert werden". Darüber hinaus werde für diese Personen die Möglichkeit geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines europäischen Mitgliedstaates im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet zu Beschäftigungszwecken aufzuhalten.

Neuregelung für Forscher

Zur Umsetzung der REST-Richtlinie verweist die Regierung unter anderem auf eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf Forscher. Danach werden auch hier vereinfachte Möglichkeiten geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaats zu Forschungszwecken im Bundesgebiet aufzuhalten. Für den Aufenthalt zum Zweck eines Vollzeitstudiums werde nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen; auch hier würden die Möglichkeiten des Aufenthaltswechsels zwischen den europäischen Mitgliedstaaten erleichtert.

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017.