Nährwertkennzeichnung wird ab Mitte Dezember Pflicht

Wie viel Zucker ist im Joghurt, wie viel Salz in den Chips? Bisher waren diese Angaben weitestgehend freiwillig. Ab dem 13.12.2016 sind die Hersteller verpflichtet Nährwerte verpackter Lebensmittel in tabellarischer Form bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels anzugeben. Gekennzeichnet werden müssen sieben Werte, die sogenannten "Big 7“. Umfasst sind der Brennwert beziehungsweise der Energiegehalt, die Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Geregelt ist die Kennzeichnung der Nährwerte in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV).

Besonderheiten bei Vitaminen und Mineralstoffen

Wie die Bundesregierung mitteilte, könne bei den "Big 7" angegeben werden, wieviel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt. Damit würden die Verbraucher ein besseres Verständnis für die Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels bekommen. Folgende Inhaltsstoffe könnten von den Herstellern zusätzlich gekennzeichnet werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe. Die Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen nach Angaben der Bundesregierung jedoch nur erfolgen, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind – das seien in der Regel mindestens 15% der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich sei deshalb bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlenen Tagesdosis anzugeben.

Werbung mit gesundheitsfördernden Angaben

Oft werben Hersteller mit positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels, zum Beispiel "fettarm" oder "reich an Ballaststoffen". Diese Angaben dürften nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang der europäischen Health-Claims-Verordnung definiert seien. Werde ein Lebensmittel damit beworben, müsse der Käufer sich darauf verlassen können, dass diese Aussagen zutreffend sind. Die Aussage "fettarm" setze beispielsweise voraus, dass feste Lebensmittel nicht mehr als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten. Die Europäische Kommission führt eine Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel. Alle anderen Werbeaussagen sind verboten. Die Positivliste umfasst derzeit 250 Angaben. So etwa über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Die Liste wird auf Antrag und auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erweitert.

Adventsplätzchen vom Konditor von Kennzeichnungspflicht befreit

Einige Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, Kräuter- und Früchtetees sowie Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom Hersteller an die Verbraucher verkauft werden, zum Beispiel Adventsplätzchen von einer Konditorei, brauchen keine Nährwertkennzeichnung.

Auch Online-Handel umfasst

Auch Online-Händler sind ab dem 13.12.2016 zu Nährstoffangaben verpflichtet. So könnten Verbraucher vor Vertragsabschluss und ohne direkten Kontakt zu den Lebensmitteln ihre Kaufentscheidung treffen, betonte die Bundesregierung. Die Angaben seien gut sichtbar und deutlich zu platzieren, zum Beispiel mit einem eigenen Reiter auf der Produktseite oder in einer ergänzenden Tabelle.

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2016.